Fertigt im Rahmen einer intimen Beziehung ein Partner vom anderen intime Bild- oder Filmaufnahmen, kann dem Abgebildeten gegen den anderen nach dem Ende der Beziehung ein Löschanspruch wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts zustehen, wenn er seine Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung der Aufnahmen auf die Dauer der Beziehung – konkludent – beschränkt hat. (BGH-Urteil vom 13.10.2015, Az. VI ZR 271/14)
Der Anspruch auf Löschung von Aufnahmen mit Intimbezug ergibt sich aus § 823 Abs. 1, 1004 BGB wegen der Verletzung des Persönlichkeitsrechts. (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
Selbst wenn die Einwilligung in die Anfertigung und Verwendung nicht auf die Dauer der Beziehung beschränkt ist – was in der Regel so sein dürfte -, kann diese später immer noch jederzeit widerrufen werden.
Dann sind jedenfalls die intimen Aufnahmen zu löschen.