Wenn verdeckte Ermittler sowohl nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als auch nach der Rechtsprechung des BGH in rechtsstaatswidriger Weise Straftaten provozieren, wird dieser Umstand nicht mehr lediglich bei der Strafzumessung zu Gunsten der Angeklagten berücksichtigt.
An dieser Strafzumessungslösung hält der Senat angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht mehr fest.
Die gebotene Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte führt nach Ansicht des Senats dazu, dass jedenfalls in den Fällen der vorliegenden Art ein Verfahrenshindernis zur Kompensation der Konventionsverletzung erforderlich ist.
BGH-Urteil vom 10.06.2015, Az. 2 StR 97/14
Die Verfahren gegen die Angeklagten, die erstinstanzlich zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurden, sind also endgültig eingestellt worden.