a) Ein von einer natürlichen Person unterhaltenes elektronisches Postfach ist Teil der Privatsphäre.
b) Automatisch generierte Bestätigungs-E-Mails, die sowohl eine Eingangsbestätigung in Bezug auf zuvor versandte Nachrichten als auch Werbung enthalten, stellen einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar, wenn dieser dem Erhalt von Werbung zuvor
ausdrücklich widersprochen hat.
Der Tenor des o.g. Urteils des BGH lautete sodann wie folgt:
„Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an einem der Vorstandsmitglieder der Beklagten, zu unterlassen,zum Zwecke der Werbung mit dem Kläger ohne dessen Einverständnis per E-Mail unter der Adresse k.@t-online.de Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mail Sendungen vom 10., 11. und 19. Dezember 2013.“
Wenn man also mit unerwünschter Werbung konfrontiert wird, obwohl man sich selbst zuvor an das Unternehmen gewandt hat, von dem aus die Werbung ausgeht, dann kann man sich dennoch effektiv gegen die unerwünschte Werbung wehren. Natürlich ist es ratsam, außergerichtlich das Unternehmen zunächst aufzufordern, die unerwünschte Werbung zu unterlassen und erst dann zu klagen, wenn das Unternehmen dieser Aufforderung nicht nachkommt.