BGH-Beschluss-27.08.2015-III ZB 60 14
Die aus einem Blankoexemplar ausgeschnittene und auf die Telefax- Vorlage eines bestimmenden Schriftsatzes (hier: Berufungsschrift und Berufungsbegründung) geklebte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten einer Partei erfüllt nicht die an eine eigenhändige Unterschrift nach 130 Nr. 6 i.V.m. 519 Abs. 4, 520 Abs. 5 ZPO zu stellenden Anforderungen.
Zur Ehrenrettung der Anwaltschaft muss an dieser Stelle betont werden, dass Rechtsanwälte selbstverständlich die von ihnen verfassten Schriftsätze eigenhändig unterschreiben. Der vom BGH entschiedene Fall wird in der Rechtsprechung sicherlich eine extreme Ausnahme darstellen, die seinesgleichen sucht.