Nur teilweise Erstattung von Kosten für Sachverständigen

BGH Urteil vom 7. 2. 2012 – VI ZR 133_11

Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.

Wer z.B. eine 50%-ige Mitschuld an einem Verkehrsunfall trägt muss davon ausgehen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung von den Kosten des selbst beauftragten Sachverständigen zur Feststellung des Gesamtschadens am eigenen Fahrzeug nur 50% trägt.

Leave A Comment

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert