BGH Urteil vom 7. 2. 2012 – VI ZR 133_11
Im Falle einer nur quotenmäßigen Haftung des Schädigers hat dieser dem Geschädigten dessen Sachverständigenkosten nur im Umfang der Haftungsquote zu erstatten.
Wer z.B. eine 50%-ige Mitschuld an einem Verkehrsunfall trägt muss davon ausgehen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung von den Kosten des selbst beauftragten Sachverständigen zur Feststellung des Gesamtschadens am eigenen Fahrzeug nur 50% trägt.